Sachverhalt

Am 9. September 1967 begann [B.], Straftaten zu begehen, insbesondere den Erwerb und Verkauf von Drogen, einige Monate vor seinem 25. Geburtstag, und setzte seine deliktischen Aktivitäten bis zum Alter von 26 Jahren fort. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen befand ihn für schuldig schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drogenkonsum, Diebstahl und versuchten Diebstahl und ordnete seine Unterbringung in einer Arbeitserziehungsanstalt an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen legte Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Rücküberweisung der Sache an die kantonale Behörde, damit diese zusätzlich zur Massnahme der Arbeitserziehung eine Strafe verhänge.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung von [B.] in einer Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis Abs. 1 StGB erfüllt sind, da er einige Monate vor seinem 25. Geburtstag mit Straftaten begonnen und diese bis zum Alter von 26 Jahren fortgesetzt hat. Die Massnahme der Arbeitserziehung ist jedoch nur für Heranwachsende vorgesehen, und der Richter kann sie nur anordnen, wenn der Straftäter zum Zeitpunkt der Tat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Art. 100 StGB).

Obwohl [B.] vor und nach Vollendung des 25. Lebensjahres gehandelt hat, hält das Bundesgericht es für angemessen und zweckmässig, die Massnahme der Arbeitserziehung auch für einen…