Sachverhalt

Der Rechtsstreit steht zwischen S., dem Sohn der verstorbenen B., und der Gruppe G., die sich auf ein von B. erworbenes Urheberrecht berufen, und F., der die mediumistischen Vorträge von B. innerhalb der Gruppe G. auf Bändern und Kassetten aufgezeichnet hat. S. und die Gruppe G. haben eine Klage gegen F. erhoben, um die Herausgabe der Aufzeichnungen, das Verbot der Vervielfältigung und Verwertung der Kopien, Schadenersatz und die Veröffentlichung des Urteils zu erwirken. F. hat eine Widerklage erhoben, um feststellen zu lassen, dass B. kein Urheberrecht an ihren Trance-Erklärungen erworben hatte.

Erwägungen

Das BGE weist die Rechtsmittel beider Parteien ab. Es ist der Auffassung, dass das Urheberrecht am Schöpfungsakt haftet, unabhängig vom Bewusstsein des Urhebers über die Schöpfung. Daher schließt der Umstand, dass B. behauptet hat, Botschaften aus dem Jenseits zu übermitteln, nicht aus, dass sie ein Urheberrecht an ihren Erklärungen erworben hat, soweit sie diese in einer schutzfähigen Form zum Ausdruck gebracht hat.

Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung von Auskünften führt das…