Erwägungen

Der Fall betrifft die Klage des Sohnes eines wegen Mordes verurteilten und hingerichteten Straftäters gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG. Der Kläger wehrte sich gegen die geplante Ausstrahlung eines Dokumentarspiels über das Leben und Sterben seines Vaters Paul Irniger im Radio, da er dadurch eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB befürchtete.

Das Bezirksgericht Zürich gab der Klage statt und verbot der Beklagten die Verbreitung des Dokumentarspiels. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Verbot der Ausstrahlung im Radio, wies aber die weiteren Begehren des Klägers ab. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte, dass die Ausstrahlung des Dokumentarspiels über den Rundfunk eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers gemäss Art. 28 ZGB darstellen würde.

Das Gericht führte aus, dass zwar Paul Irniger als Straftäter zunächst eine Person der Zeitgeschichte war, für die ein tieferes Eindringen in seine Persönlichkeit gerechtfertigt erschien. Allerdings verlangt das Ziel der Resozialisierung, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintreten kann. Daher darf die Person eines Straftäters nicht für alle…