Erwägungen

Die Neuapostolische Kirche in der Schweiz erhob eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, mit dem dieses eine Beschwerde der Kirche gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau abgewiesen hatte.

Der Regierungsrat hatte das Bestattungsamt der Stadt Aarau angewiesen, Anordnungen von Privaten über die Gestaltung ihrer Bestattungsfeier entgegenzunehmen, aufzubewahren und sie beim Tod des Betreffenden unverzüglich dem Adressaten mitzuteilen. Das Bestattungsamt müsse jedoch nicht für deren Durchsetzung gegenüber dem allenfalls abweichenden Willen der Angehörigen besorgt sein.

Die Neuapostolische Kirche verlangte, dass das Zivilstands- und Bestattungsamt der Stadt Aarau verpflichtet werde, Anordnungen von Kirchenangehörigen der Neuapostolischen Kirche über ihre neuapostolische Abdankungsart entgegenzunehmen und in erster Linie einzuhalten, sowie das Abdankungsrecht der Kirche zu respektieren und ihr rechtzeitig Mitteilung vom Ableben, Bestattungsort und -zeitpunkt zu machen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Neuapostolischen Kirche ab. Es führte aus, dass nach der Bundesverfassung die staatlichen Behörden zwar dafür zu sorgen haben, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann, sie aber nicht verpflichtet sind, eine bestimmte Art der Bestattungsfeier anzuordnen oder zu untersagen.

Aus den Artikeln der Bundesverfassung über die Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 49 und 50 BV) ergibt sich keine Pflicht der staatlichen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Gestaltung der…