Art. 53 BV

Bestand und Gebiet der Kantone

1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ungeschriebene verfassungsmässige Rechte
    · 18.03.1970 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 48_I_235
    06.10.1922 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 49 und 50 BV)
    · 02.06.1971 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 45_I_119
    01.01.1919 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof
    · 07.05.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 30_I_166
    11.02.1904 · 0 Zitierungen

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