Art. 53 BV
Bestand und Gebiet der Kantone
1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ungeschriebene verfassungsmässige Rechte3 Zitierungen
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2BGE 48_I_2352 Zitierungen06.10.1922 · 2 Zitierungen
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4BGE 45_I_1191 Zitierungen01.01.1919 · 1 Zitierungen
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5Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof0 Zitierungen
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6BGE 30_I_1660 Zitierungen11.02.1904 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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