Erwägungen
Der in Kappel am Albis wohnhafte Abd-Allah Lucien Meyers stellte bei seiner Heimatgemeinde Hausen am Albis das Gesuch, dereinst in deren Friedhof nach islamischem Ritus beigesetzt zu werden. Der Gemeinderat von Hausen a.A. lehnte die Forderung nach einer unbeschränkten Erstreckung der Ruhefrist ab, bot aber an, ihm und seiner Familie ein Familiengrab mit vier Grabstellen auf die Dauer von vorerst 50 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 20 Jahre zu vermieten. Gegen den ablehnenden Entscheid des Gemeindrats rekurrierte Meyers erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat bezweifelte, ob die von Meyers als zwingend bezeichneten Bedingungen der islamischen Bestattung tatsächlich für alle Muslime unabhängig vom Grad ihrer Gläubigkeit verbindlich seien. Er hielt fest, dass der durch Art. 53 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf schickliche Beerdigung nach den kantonalen Vorschriften nur gegenüber der Wohngemeinde bestehe, nicht aber gegenüber der Heimatgemeinde. Zudem sei es den Gemeinden im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots erlaubt, Auswärtigen hinsichtlich allfälliger Sonderwünsche weniger weit entgegenzukommen als Ortsansässigen. Meyers erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. a) Art. 53 Abs. 2 BV gewährleistet zwar ein verfassungsmässiges Recht auf ein schickliches Begräbnis. Dieses Recht verlangt jedoch nicht, dass der Verstorbene in einem öffentlichen Friedhof nach den Regeln des Islams bestattet werden muss, insbesondere nicht, dass ihm eine auf unbeschränkte Zeit garantierte Grabstätte zugesichert wird. Die Beschränkung der Grabnutzungsdauer auf eine bestimmte Ruhefrist verstösst nicht gegen das Gebot der Schicklichkeit. b) Auch aus den Garantien der Religions- und Kultusfreiheit (Art. 49 und 50 BV) ergibt sich kein…