Erwägungen
Der Beschwerdeführer [N.] wollte auf einem Familiengrab des Hörnli-Friedhofs, in dem sein verstorbenes Kind bestattet ist, eine vom Bildhauer X. entworfene Rehplastik aus Bronze aufstellen. Das Friedhofamt lehnte das Gesuch ab, da es sich um eine "banale Gartenplastik" handle, die auf dem Friedhof deplaziert wirke. Der Rekurs wurde vom Sanitätsdepartement und später vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
[N.] erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde mit der Begründung, dass der Entscheid das ungeschriebene verfassungsmäßige Recht auf freie Grabmalgestaltung sowie Art. 4 BV (Gleichheitsrecht) verletze.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass es kein ungeschriebenes Verfassungsrecht auf freie Grabmalgestaltung gebe. Die Kantone und Gemeinden dürften jedoch Vorschriften zur ästhetischen Gestaltung der Friedhöfe erlassen, um ein würdiges und harmonisches Aussehen zu gewährleisten.
Die Ablehnung der Rehplastik sei weder willkürlich noch rechtsungleich. Die Behörden hätten die Bestimmungen der Bestattungs- und Friedhofordnung korrekt angewendet und seien berechtigt, für den Bereich der Familiengräber besonders hohe ästhetische Anforderungen zu stellen.…