Erwägungen
In der Ausgabe vom 29. April 1969 der Tageszeitung "Der Oberthurgauer" wurde ein Artikel veröffentlicht, der den Kunsthändler K. in seiner Ehre verletzt haben soll. K. erhob daraufhin Straf- und Zivilklage gegen den Verfasser W., Rechtsanwalt Dr. B. und den Chefredaktor H. Das Bezirksgericht Arbon wies die Klage ab, da es die Verjährung annahm. Auf Berufung des Klägers hob das Obergericht des Kantons Thurgau das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück.
Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens trennte das Bezirksgericht Arbon die Klagen gegen die drei Beklagten. Im Verfahren gegen den Beklagten H. stellte es das Strafverfahren ein und wies die Zivilklage ab, da es kein Solidarschuldverhältnis zwischen H. und B. annahm. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger erneut Berufung, die nach seinem Tod von seinen Erben weitergeführt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verjährung der vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten H. eingetreten wäre, wenn die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1 OR gelten würde. Da jedoch die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 60 Abs. 2 OR anwendbar sein könnte, sofern eine strafbare Handlung vorlag, wies das Bundesgericht die Sache zur Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurück.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens stellte das Bundesgericht klar, dass die gerichtliche Feststellung, eine Presseäußerung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht, als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen…