Art. 178 StGB
Verjährung
1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.
2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; prozessuale Konsequenzen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde4 Zitierungen
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24 Zitierungen
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31. Art. 174 Ziff. 2, 71 Abs. 2 und 3 StGB4 Zitierungen
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4BGE 78_IV_1271 Zitierungen03.05.1952 · 1 Zitierungen
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5Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB)0 Zitierungen
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6Art. 70 ff., 73 ff., StGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Strafverfahren; Sistierung der Strafuntersuchung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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