Sachverhalt
Am 27. Mai 1964 reichte Rechtsanwalt Benno Schmid bei der Untersuchungsbehörde Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Werner Cermak und Friedrich Schertenleib wegen Betrugs, Wuchers, Falschheit und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Die Beschuldigten, Dr. Geiger, Cermak und Schertenleib, erhoben vor dem Friedensrichter Zürich 1 eine Verleumdungsklage gegen Maissen und Rechtsanwalt Schmid und reichten am 8. August 1966 Anklageschriften beim Bezirksgericht Zürich ein.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Verleumdungsklagen wegen Verjährung am 10. und 24. Februar 1967 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden der Kläger am 4. September 1967 ab.
Die Kläger erhoben ein Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid, mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Verleumdungsklagen weiterzuverfolgen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die am 27. Mai 1964 eingereichte Strafanzeige ein fortgesetztes Delikt oder ein successives Delikt darstellte. Gemäss Artikel 178 Absatz 1 des Strafgesetzbuches beträgt die Verjährungsfrist für Ehrenkränkungen zwei Jahre.
Das Gericht befand, dass die Planung der Verleumdung kein fortgesetztes oder successives Delikt darstellt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der letzten deliktischen Handlung zu laufen, auch wenn die Handlungen nicht geplant sind.
Das Gericht befand auch, dass die prozessualen Handlungen, die…