Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Berufung gegen den Freispruch von [A.] , [B.] und [C.] vom Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegner wegen Verjährung nicht ein. [X.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es führte aus, dass die Strafverfolgungsverjährung für Vergehen gegen die Ehre gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB vier Jahre beträgt. Da die Beschwerdegegner vom Regionalgericht freigesprochen wurden, lief die Verjährungsfrist nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter. Das Obergericht habe daher zu Recht das Verfahren gegen die Beschwerdegegner im Straf- und Zivilpunkt eingestellt, soweit die vorgeworfenen Taten strafrechtlich verjährt waren.
Obwohl das Obergericht nicht ausdrücklich auf den Zivilweg verwiesen hatte, führte das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer den Zivilweg beschreiten könne, wenn er der Auffassung sei, die zivilrechtliche Verjährung sei noch nicht eingetreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es begründete dies damit,…