Art. 329 StPO
Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
- a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
- b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
- c. Verfahrenshindernisse bestehen.
2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls78 Zitierungen
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2Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)61 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts50 Zitierungen
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4Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts37 Zitierungen
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5Teileinstellung des Verfahrens; Grundsatz "ne bis in idem"36 Zitierungen
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6Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid27 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung34 Zitierungen
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31 Zitierungen
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Inhalt des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 StPO)31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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