Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer: Ministère public du canton du Valais; Beschwerdegegner: A.
Gerichte: Tribunal de district de Monthey, Tribunal cantonal du Valais, Bundesgericht (1B_401/2016).
Datum: 14. Februar 2017.
Sachverhalt Der Beschwerdeführer, das Ministère public du canton du Valais, erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Tribunal de district de Monthey, der die Verfahren ausgesetzt und die Akte an das Ministère public zurückverwiesen hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass dieser Beschluss unabhängig von einem irreparablen Nachteil anfechtbar sei. Das Tribunal cantonal du Valais erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da kein irreparabler Nachteil vorliege.
Erwägungen
Der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, die Verfahren auszusetzen und die Akte zurückzuverweisen, ist ein verfahrensleitender Beschluss gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist ein Rechtsmittel gegen solche Beschlüsse nur zulässig, wenn ein irreparabler Nachteil vorliegt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass verfahrensleitende Beschlüsse, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung ergehen, nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen irreparablen Nachteil verursachen. Ein solcher Nachteil liegt…