Art. 355 StPO

Verfahren bei Einsprache

1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
  1. a. am Strafbefehl festhält;
  2. b. das Verfahren einstellt;
  3. c. einen neuen Strafbefehl erlässt;
  4. d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion
    · 20.03.2014 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion
    · 11.04.2016 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorladung des Beschuldigten im Ausland
    · 27.03.2014 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben
    · 26.09.2019 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden
    · 25.09.2014 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)
    · 16.12.2014 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.