Art. 355 StPO
Verfahren bei Einsprache
1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
- a. am Strafbefehl festhält;
- b. das Verfahren einstellt;
- c. einen neuen Strafbefehl erlässt;
- d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion61 Zitierungen
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2Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion29 Zitierungen
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3Vorladung des Beschuldigten im Ausland24 Zitierungen
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4Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben15 Zitierungen
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5Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden13 Zitierungen
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6Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen20.01.2017 · 15 Zitierungen
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10 Zitierungen
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Nichteintreten auf Einsprache; Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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