Erwägungen

Am 22. Oktober 2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem X. als Lenker eines Personenwagens beteiligt war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erliess am 30. Juni 2016 einen Strafbefehl gegen X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals. X. erhob am 15. Juli 2016 Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2017 einen neuen Strafbefehl, der im Schuld- und Strafpunkt mit dem ersten Strafbefehl identisch war, jedoch eine Begründung enthielt und die Verfahrenskosten auf CHF 1'000 erhöhte. X. erhob am 5. Oktober 2017 Einsprache gegen diesen zweiten Strafbefehl.

Das Kantonsgericht Schaffhausen stellte die Gültigkeit des zweiten Strafbefehls fest und trat auf die Einsprache von X. nicht ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde von X. ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft den ursprünglichen Strafbefehl vom 30. Juni 2016 lediglich berichtigt oder ergänzt hatte, anstatt einen neuen Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zu erlassen. Die Änderungen betrafen die Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie eine detailliertere Sachverhaltsschilderung, ohne den Schuldspruch oder die Sanktion zu ändern.

Da die Staatsanwaltschaft damit materiell am…