Erwägungen

Der Fall betrifft einen Strafbefehl, der von der Verkehrsabteilung gegen A. wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes erlassen wurde. A. hat Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, der daher an das Strafgericht zur Hauptverhandlung weitergeleitet wurde.

Der Präsident des Strafgerichts hat die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, aber die eingeschriebene Postsendung mit der Vorladung wurde vom Angeklagten innerhalb der Aufbewahrungsfrist beim Postamt nicht abgeholt. Am 10. September 2015 stellte der Präsident das unentschuldigte Ausbleiben des Einspruchsführers fest und sah den Einspruch als zurückgezogen an, woraufhin er das Strafverfahren einstellte.

A. hat diese Entscheidung angefochten und geltend gemacht, die Vorladung nicht erhalten und daher vom Termin der Hauptverhandlung keine Kenntnis gehabt zu haben. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde abgewiesen, woraufhin A. Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Fiktion des Rückzugs des Einspruchs gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nur angewendet werden, wenn der Angeklagte tatsächlich von der Vorladung und den Folgen seines Ausbleibens Kenntnis hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte die Postsendung mit der Vorladung nicht abgeholt,…