Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Strafbefehl vom 26. November 2013 der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig gesprochen. Gegen diesen Strafbefehl erhob er am 6. Dezember 2013 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch die Ungültigkeit der Einsprache fest und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde des [X.] gegen diese Feststellung ab.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und auf seine Einsprache vom 6. Dezember 2013 sei einzutreten. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft befugt war, über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl zu entscheiden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des…