Sachverhalt
Parteien: Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (Beschwerdeführerin) gegen X. (Beschwerdegegner, slowakischer Staatsbürger).
Sachverhalt X. wurde am 3. Februar 2011 in der Schweiz kontrolliert und mit Strafbefehl vom 11. Juli 2011 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und verschiedener Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer eine Busse von Fr. 1'500.- auferlegt. X. erhob Einsprache und ersuchte um rechtshilfeweise Einvernahme in der Slowakei. Die Staatsanwaltschaft lud ihn stattdessen zur Einvernahme in Altdorf vor. X. blieb der Einvernahme fern und erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri, welches die Beschwerde guthiess und die Staatsanwaltschaft anwies, X. rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdegegners nicht ein, soweit er sich gegen die Vorladung zur Einvernahme in Altdorf richtete. Sie erwog, den Beschuldigten treffe keine Pflicht, eine Vorladung ins Ausland zu befolgen. Entsprechend dürften vorgeladene Personen weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie die Vorladung missachteten. Die Beschwerdeführerin wendete ein, sie habe den Beschwerdegegner ordnungsgemäss zur Einvernahme vorgeladen und dieser sei verpflichtet gewesen, der Vorladung zu folgen. Die Einsprache gelte gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss Art. 201 StPO ergehen Vorladungen schriftlich und enthalten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens. Nach Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen.
Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Die Vorladung kommt damit in der Sache einer Einladung gleich. Zwang darf damit nicht ausgeübt werden. Der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte kann den schweizerischen Behörden zwangsweise nur unter den Voraussetzungen des Auslieferungsrechts überstellt werden. Die Slowakei liefert eigene Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht aus. Die…