Art. 201 StPO
Form und Inhalt
1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2 Sie enthalten:
- a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
- b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
- c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
- d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
- e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
- f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
- g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
- h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion33 Zitierungen
-
2Vorladung des Beschuldigten im Ausland12 Zitierungen
-
3Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person11 Zitierungen
-
4Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Säumnis im Berufungsverfahren bei (amtlicher) notwendiger Verteidigung; Zustellung bei persönlicher Erscheinungspflicht zur Verhandlung14 Zitierungen
-
11 Zitierungen
-
Nichteintreten auf Einsprache; Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.