Art. 201 StPO

Form und Inhalt

1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2 Sie enthalten:
  1. a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
  2. b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
  3. c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
  4. d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
  5. e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
  6. f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
  7. g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
  8. h. die Unterschrift der vorladenden Person.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion
    · 20.03.2014 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorladung des Beschuldigten im Ausland
    · 27.03.2014 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person
    · 22.06.2022 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen
    · 25.04.2024 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.