Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen verschiedener Delikte verurteilt. Er erhob Berufung gegen das Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte die Berufungsverhandlung auf den 4. April 2013 an. Die Vorladung an [X.] konnte jedoch nicht zugestellt werden, da er sich bei der Einwohnerkontrolle "nach unbekannt" abgemeldet hatte. Trotzdem ging das Obergericht davon aus, dass die Vorladung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt galt, und schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung ab, da [X.] und seine Verteidigerin zur Verhandlung nicht erschienen waren.
[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts. Er rügte die Verletzung verschiedener Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und des Verbots des überspitzten Formalismus.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO eine öffentliche Bekanntmachung der Vorladung hätte erfolgen müssen, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden…