Sachverhalt

Am 24. Februar 2021 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland [A.] in Abwesenheit wegen wiederholter Versuche schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft legten beim Kantonsgericht Bern Berufung gegen dieses Urteil ein. Da festgestellt wurde, dass [A.] unbekannten Aufenthalts war und voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung geladen werden konnte, obwohl er persönlich befragt werden müsste, gab die Verfahrensleitung den Parteien die Möglichkeit, sich zu einem möglichen Rückzug der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO zu äussern. Das Kantonsgericht schloss daraufhin das Verfahren wegen Rückzugs der Berufung und Gegenstandslosigkeit der Anschlussberufung. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, damit dieses auf die Berufung und Anschlussberufung eintrete und eine Berufungsverhandlung ansetze. Hilfsweise beantragte er die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. 1.1 Gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie eingelegt hat, nicht geladen werden kann. Diese Bestimmung ist eine Sonderregel für das Rechtsmittelverfahren, die Vorrang vor Art. 88 Abs. 1 StPO über die öffentliche Zustellung hat. 1.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer geweigert, seinen Wohnort mitzuteilen, was eine gültige Ladung zur Hauptverhandlung verhinderte. Er kann nicht verlangen, dass ein Berufungsverfahren durchgeführt wird, an dem er selbst…