Art. 86 StPO
Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
- a. die zu verwendende Signatur;
- b. das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;
- c. die Art und Weise der Übermittlung;
- d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person3 Zitierungen
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2Kein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden2 Zitierungen
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3Der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).1 Zitierungen
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4Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufungsverfahren (Raub etc.), Rückzugsfiktion1 Zitierungen
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Strafverfahren, Zustellung eines Strafbefehls, Einsprachefrist1 Zitierungen
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1 Zitierungen21.08.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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