Art. 86 StPO

Elektronische Zustellung

1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
  1. a. die zu verwendende Signatur;
  2. b. das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;
  3. c. die Art und Weise der Übermittlung;
  4. d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person
    · 22.06.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden
    · 04.06.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    · 12.05.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften
    · 14.10.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.