Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Aarau wegen zahlreicher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung. Während des Berufungsverfahrens floh der Beschwerdeführer aus dem Massnahmenzentrum und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Das Obergericht des Kantons Aargau lud den Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung vor, konnte ihm die Vorladung jedoch nicht persönlich zustellen. Die Vorladung wurde im Amtsblatt publiziert. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Berufungsverhandlung, und das Obergericht schrieb das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung ab.
Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und beantragte, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Berufungsverhandlung zurückzuweisen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe das Berufungsverfahren nicht infolge Rückzugs der Berufung abschreiben dürfen, da die Vorladung durch die amtliche Publikation im Amtsblatt rechtsgültig zugestellt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift, wenn die Partei, die die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Die Vorladung durch Publikation im Amtsblatt sei im Berufungsverfahren nicht erforderlich, und die amtliche Publikation der Vorladung ändere nichts an der Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO.
Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht und die Unmöglichkeit, ihn zu laden, den Rückzug seiner Berufung fingiert hatte. Die Vorinstanz habe das Verfahren zu Recht infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.…