Art. 87 StPO

Zustellungsdomizil

1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustellungsdomizil für Mitteilungen
    · 03.06.2013 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Form der Zustellung
    · 21.02.2018 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person
    · 22.06.2022 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Person, an welche Mitteilungen zugestellt werden müssen, wenn ein Rechtsbeistand eingesetzt ist
    · 21.03.2018 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    · 12.05.2021 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Säumnis im Berufungsverfahren bei (amtlicher) notwendiger Verteidigung; Zustellung bei persönlicher Erscheinungspflicht zur Verhandlung
    · 06.03.2014 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichtanhandnahme, Einstellung, Nichteintreten im kantonalen
    · 10.01.2025 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichteintreten auf Einsprache; Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)
    · 20.05.2021 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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