Erwägungen

Durch Strafverfügung vom 29. Mai 2012 verurteilte der Staatsanwalt des Bezirks La Côte X. wegen schwerer Verletzung der Straßenverkehrsregeln. X. erhob Einspruch gegen diese Verfügung, aber dieser wurde vom Bezirksgericht La Côte als verspätet für unzulässig erklärt. Die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt wies die Beschwerde von X. gegen diesen Entscheid ab.

X. erhob dann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuer Behandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es befand, dass die Zustellung der Strafverfügung an die Wohnadresse von X. unregelmäßig war, da X. den Behörden ausdrücklich eine andere Zustelladresse (Hotel A. in B.) angegeben hatte.

Laut Bundesgericht hindert Art. 87 Abs. 1 StPO eine Partei nicht daran, den Behörden eine andere Zustelladresse als ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort mitzuteilen. Wenn der Empfänger eine solche Adresse angibt, müssen die Zustellungen grundsätzlich dorthin erfolgen, es sei denn, die Zustellung an diese Adresse wäre wesentlich komplizierter als an einem der in Art. 87 Abs. 1 StPO genannten Orte.

Im vorliegenden Fall war die Zustellung der Strafverfügung an die Wohnadresse von X. daher unregelmäßig, da X. eine andere Zustelladresse angegeben hatte. Die Einspruchsfrist lief daher ab dem…