Art. 139 ZPO
Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
- a. die zu verwendende Signatur;
- b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
- c. die Art und Weise der Übermittlung;
- d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hauptverhandlung; Videokonferenz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2022.003652 Zitierungen20.07.2022 · 2 Zitierungen
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Konkurseröffnung (Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung)2 Zitierungen
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Wehrpflichtersatz 20182 ZitierungenVB.2022.00365· 31.03.2021 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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