Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. GmbH] in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
- Beschwerdegegnerin: [B. AG]
Gegenstand: Konkurseröffnung (Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung)
Verfahrensgang:
- Am 17. August 2020 ersuchte die [B. AG] das Kantonsgericht Zug, den Konkurs über die [A. GmbH] zu eröffnen.
- Die Konkursverhandlung wurde auf den 6. Oktober 2020 angesetzt und den Parteien am 19. August 2020 angezeigt.
- Da niemand zur Sitzung erschien, wurde der Konkurs am 6. Oktober 2020 eröffnet.
- Die [A. GmbH] beschwerte sich, dass sie die Anzeige nicht erhalten habe und konnte ihren Standpunkt nicht geltend machen.
- Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde am 15. Dezember 2020 ab.
- Die [A. GmbH] erhob am 15. Januar 2021 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konkurseröffnung und die Anzeige der Konkursverhandlung.
Kern der Entscheidung war die Frage, ob die Anzeige der Konkursverhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gemäß Art. 168 SchKG müssen die Parteien wenigstens drei Tage vorher über die gerichtliche Verhandlung informiert werden. Die Anzeige muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Zustellung trägt das Gericht.
Im vorliegenden Fall wurde die Anzeige per Einschreiben zugestellt, jedoch war die Unterschrift auf dem Zustellnachweis unleserlich und wurde als "Corona iV" vermerkt. Die Vorinstanz ging davon…