Art. 168 SchKG
Konkursverhandlung
Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung47 Zitierungen
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2Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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Konkurseröffnung3 Zitierungen
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Wiederherstellung des Termins der Konkursverhandlung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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