Sachverhalt
Die [X. AG] wurde von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes [A.] vom 30. Juni 2010 für eine Forderung im Umfang von Fr. 20'354.15 für subrogierte Lohnansprüche nach Bezahlung von Insolvenzentschädigung betrieben. Die [X. AG] erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 11. Februar 2011 stellte das Betreibungsamt der [X. AG] die Konkursandrohung zu. Am 15. März 2011 stellte die Arbeitslosenkasse beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 eröffnete das Gerichtspräsidium Brugg den Konkurs über die [X. AG] .
Gegen den Entscheid des Konkursrichters erhob die [X. AG] Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2012 ab. Die [X. AG] hat am 10. April 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2012 behandelt. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige und des Konkursdekretes an die Adresse des Verwaltungsrates [Y.] .
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an [Y.] , den zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, rechtswirksam war. Die Zustellung kann an jedes zur Vertretung berechtigte Organ erfolgen, wobei auch die Privatadresse in Frage kommen kann. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass die Rechtsauffassung, wonach die Zustellung an die Privatadresse des Verwaltungsrates möglich ist, rechtswidrig sei.
Das…