Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin: [A. GmbH] in Liquidation; Beschwerdegegnerin: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz.

Gegenstand: Wiederherstellung des Termins der Konkursverhandlung.

Verfahrensgang: Mit Entscheid vom 17. März 2020 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über die [A. GmbH] den Konkurs, nachdem keine der Parteien an der Konkursverhandlung vom 17. März 2020 erschienen war. Die [A. GmbH] ersuchte mit Eingabe vom 23. März 2020 das Kantonsgericht Zug, einen neuen Termin für die Konkursverhandlung anzusetzen. Das Kantonsgericht überwies das Wiederherstellungsgesuch an das Obergericht des Kantons Zug, welches es wiederum an das Kantonsgericht zurückverwies. Mit Entscheid vom 30. April 2020 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung des Termins gemäss Art. 148 ZPO ab. Die dagegen von der [A. GmbH] beim Obergericht des Kantons Zug erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil vom 24. Juni 2020).

Bundesgerichtsverfahren: Mit Eingabe vom 5. September 2020 gelangte die [A. GmbH] an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederholung der versäumten Konkursverhandlung; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug ist ein Endentscheid, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Beschwerdefrist ist eingehalten. Das Bundesgericht kann auf die Beschwerde eintreten.

2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an die Beschwerdeführerin gültig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Die Wiederholung der versäumten Konkursverhandlung fällt daher ausser Betracht.

3. Die Zustellung der…