Art. 33 SchKG
Änderung und Wiederherstellung
1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.
3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages10 Zitierungen
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2Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG10 Zitierungen
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3Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung10 Zitierungen
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4Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen
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16 Zitierungen26.10.2005 · 16 Zitierungen
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Konkurseröffnung15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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