Sachverhalt
In einem Betreibungsverfahren hat der Vertreter der Schuldnerin in einem Schreiben an die Gläubiger sowohl auf den Widerspruch als auch auf die Einhaltung der 20-tägigen Zahlungsfrist verzichtet. Nachdem das Betreibungsamt der Schuldnerin den Zahlungsbefehl zugestellt hatte, reichten die Vertreter zweier Gläubigerinnen bereits am nächsten Tag den Antrag auf Fortsetzung der Betreibung ein. Das Betreibungsamt wies diesen Antrag jedoch zurück und teilte mit, dass er frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden könne. Die beiden Gläubigerinnen beschwerten sich gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist der Ansicht, dass die Frist gemäß Art. 88 Abs. 1 SchKG nicht nur im Interesse des Schuldners, sondern auch im Interesse Dritter eingeführt wurde. Die Gläubiger haben ebenfalls ein Interesse daran, dass diese Frist vom Schuldner nicht willkürlich verkürzt oder aufgehoben wird,…