Sachverhalt
Die Personalfürsorgestiftung G. hat bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen ein Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist versuchte die Stiftung, ihre ursprüngliche Beschwerde zu ergänzen, was die kantonale Behörde ablehnte. Daraufhin erhob die Stiftung Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Beschwerde-Ergänzung durch die kantonale Behörde. Gemäß Art. 17 SchKG sind Beschwerdefristen gesetzliche Fristen, die grundsätzlich nicht verlängert werden können, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (Art. 66 Abs. 2-5 SchKG, Art. 33 SchKG). Im vorliegenden Fall traf keine dieser Ausnahmen zu. Zudem war der gesetzliche Vertreter der Stiftung über das Zwangsvollstreckungsverfahren informiert, sodass die nachträgliche…