Erwägungen
Z. betrieb Y. für den Betrag von Fr. 1'300'000.--. Nachdem der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thalwil dem Schuldner Y. zugestellt worden war, erhob dieser Rechtsvorschlag und reichte beim Bezirksgericht Horgen gestützt auf Art. 85a SchKG Klage auf Feststellung ein, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Einzelrichter an, auf die Widerklage einzutreten. Dagegen erhob die Beklagte Berufung beim Bundesgericht, mit dem Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung angehoben werden kann. Solange der Rechtsvorschlag noch nicht definitiv beseitigt wurde, bleibt die Betreibung von Gesetzes wegen eingestellt.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 85a SchKG dem Betriebenen, der den…