Art. 38 SchKG
Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten
1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG); Natur der Sicherheiten15 Zitierungen
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2Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG)12 Zitierungen
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3Arrest. 1. Hinfall eines Arrestes mangels einer Klage oder Betreibung, die ihn nach Art. 278 SchKG aufrechtzuerhalten vermöchte10 Zitierungen
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4Kognition der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden bezüglich der Eintreibung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches9 Zitierungen
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5Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96)8 Zitierungen
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6Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung, Steuern23 Zitierungen
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Betreibung auf Sicherheitsleistung; Pfändungsankündigung6 Zitierungen
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Sistierung des Verwertungsverfahrens4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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