Sachverhalt
Am 24. Dezember 1982 hat die Direktion der Zollverwaltung Lausanne gegen Frau [B.] eine Sicherstellungsbefehl nach Art. 123 des Zollgesetzes (ZG) erlassen. Der Entscheid vom 24. Dezember 1982 verpflichtet Frau [B.], Sicherheiten im Betrag von 100'000.-- Franken zu leisten. Am 7. Juli 1983 hat die Direktion der Zollverwaltung die Behörde von Neuchâtel ersucht, die Sperre bei der Credit Suisse in Neuchâtel des Depotverzeichnisses Nr. 7637 der Verpflichteten im Betrag von 83'009.-- Franken und des Privatkontos Nr. 7637-00 im Betrag von 2'227.-- Franken, mit Zinsen und späteren Einzahlungen auf diese Konten, anzuordnen.
Am 13. Juli 1983 hat die Direktion der Zollverwaltung die erwähnte Sperre bestätigt, indem sie gegen Frau [B.] eine Betreibung auf Sicherstellung eingeleitet hat. Der zweite Zahlungsbefehl, der infolge eines Fehlers des Betreibungsamtes Neuchâtel erstellt wurde, wurde bei seiner Zustellung am 12. September 1983 mit totaler Opposition belegt; jedoch hat die Verpflichtete ihre Opposition später zurückgezogen, so dass die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung am 27. Oktober 1983 beantragen konnte.
Das Amt hat die Pfändung am 8. November 1983 vollzogen, indem es sie auf die gesperrten Gegenstände erstreckte. Da die Gläubigerin die Versteigerung beantragt hatte, hat das Amt den Parteien am 24. Januar 1984 mitgeteilt, dass es der Credit Suisse den verfügbaren Betrag des Privatkontos überweisen und, bis zur Höhe des Betrags, die Verwirklichung der Wertpapiere veranlassen werde, deren Ertrag bei der Kantonalbank Neuenburg eingezahlt werden soll.
Erwägungen
Die Kammer für Betreibung und Konkurs des Bundesgerichts hat die Frage geprüft, ob das Betreibungsamt auf die Verwirklichung der gepfändeten Gegenstände und die Hinterlegung des Ertrags verzichten und Sicherheiten in Natur anstelle des Ertrags der Verwirklichung der gepfändeten Gegenstände ohne Zustimmung des Gläubigers annehmen kann.
Das Gericht hat festgestellt, dass das Amt in einer Betreibung auf Sicherstellung nicht über die Frage entscheiden kann, ob die von der Verpflichteten geleisteten Sicherheiten ausreichen, um die Einstellung der Betreibung zu rechtfertigen. Diese…