Art. 24 SchKG

Depositenanstalten

Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 53_III_10
    01.01.1927 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde
    · 07.04.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gebührentarif zum SchKG (Art. 16 SchKG); Gebühr für die Verwahrung von beweglichen Sachen, insbesondere Wertpapieren (Art. 28 GebT)
    · 29.11.1973 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 43_III_281
    10.11.1917 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • RBOG 1999 Nr. 6
    14.06.1999 · 1 Zitierungen

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