Sachverhalt

Die A. AG in Nachlassvertragsliquidation hat die Werte der insolventen Schuldnerin bei der Zuger Kantonalbank, als kantonaler Hinterlegungskasse, hinterlegt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 informierte die Zuger Kantonalbank die Liquidatoren, dass ab dem 1. Juni 2015 ein negativer Zinssatz von 0,75% p.a. auf die Guthaben der A. AG in Nachlassvertragsliquidation auf dem Girokonto angewendet wird. Die Liquidatoren haben bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Betreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Entscheid der Zuger Kantonalbank erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Das Obergericht des Kantons Zug trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein. Daraufhin hat die A. AG in Nachlassvertragsliquidation Beschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Der BGE ist der Ansicht, dass die Festsetzung des Zinssatzes auf dem Girokonto durch die Hinterlegungskasse keine Verfügung einer Zwangsvollstreckungsbehörde…