Art. 9 SchKG

Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen

Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 20.02.1992 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Keine
    · 01.01.1972 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verarrestierung oder Pfändung des Verdienstes eines Selbständigerwerbenden (Art. 93, 275 SchKG)
    · 25.03.1986 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 55_III_92
    01.01.1929 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 53_III_10
    01.01.1927 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde
    · 07.04.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.05.2019 · 2 Zitierungen
  • Konkurseröffnung (Verfahrenskosten)
    · 29.10.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • RBOG 1999 Nr. 6
    14.06.1999 · 1 Zitierungen

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