Art. 9 SchKG
Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen
Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 5 und Art. 9 SchKG6 Zitierungen
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2Keine6 Zitierungen
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33 Zitierungen
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4BGE 55_III_922 Zitierungen01.01.1929 · 2 Zitierungen
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5BGE 53_III_102 Zitierungen01.01.1927 · 2 Zitierungen
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6Negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen17.05.2019 · 2 Zitierungen
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Konkurseröffnung (Verfahrenskosten)1 Zitierungen
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RBOG 1999 Nr. 61 Zitierungen14.06.1999 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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