Erwägungen
Am 25. Januar 1991 pfändete das Betreibungsamt Genf eine Forderung von 70'165 Franken gegen J.-C. B. Dieser Betrag wurde am 7. Februar 1991 an das Amt überwiesen. Am 8. Oktober 1991 beschwerte sich J.-C. B. bei der Aufsichtsbehörde, da keine Auszahlung an seine Gläubiger erfolgt sei, und verlangte, dass ihm Zinsen auf den eingezogenen Betrag ausbezahlt werden. Die Aufsichtsbehörde ordnete zwar an, dass das Amt die 70'165 Franken unverzüglich zu verteilen habe, sprach J.-C. B. jedoch keine Zinsen zu.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Schweigen des Dispositivs der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zur Zinsfrage keine offensichtliche Versehen darstelle, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG von Amts wegen berichtigt werden könnten. Obwohl die kantonale Behörde eine Verletzung von Art. 9 SchKG durch das Amt festgestellt hatte, wonach eingenommene Beträge innert drei Tagen zu hinterlegen sind, war sie nicht zuständig, dem Beschwerdeführer Zinsen zuzusprechen.
Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich Ansprüche, die auf dem Recht der Zwangsvollstreckung beruhen, von solchen, die auf der Verantwortlichkeit der Amtsträger und Beamten des Amtes wegen eines schuldhaft verursachten Schadens gründen. Wenn es nicht darum geht, den Ablauf einer Betreibung zu korrigieren, sondern einen vom Amt…