Art. 21 SchKG
Beschwerdeentscheid
Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum…13 Zitierungen
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2Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verf…8 Zitierungen
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31. Zustellung einer Pfändungsurkunde5 Zitierungen
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4Lohnpfändung5 Zitierungen
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5Rückerstattung der Gebühren für ungültige Verfügungen (Art. 17 GebT)5 Zitierungen
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6Aufhebung eines Steigerungszuschlags4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückzahlung von Kinderzulagen (Existenzminimumsberechnung)1 Zitierungen
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Kostenrechnung1 Zitierungen
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Fahrzeugpfändung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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