Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Betreibung der City-Umbau A.G. in Zürich gegen Frl. Meier in Zürich wegen rückständiger Schuldbriefzinsen. Das Betreibungsamt Gansingen erliess am 7. Februar 1955 einen Zahlungsbefehl, der der Schuldnerin Frl. Meier durch gewöhnlichen eingeschriebenen Brief zugestellt wurde. Frl. Meier erhielt den Zahlungsbefehl erst am 11. Februar 1955, da ihre Adresse im Betreibungsbegehren falsch angegeben war.

Daraufhin erhob Frl. Meier Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und beantragte dessen Annullierung und Neuerstellung unter Kostenfolge für das Betreibungsamt. Ausserdem beantragte sie, dem Betreibungsamt sei eine Rüge zu erteilen, weil es der Ersparniskasse und der Bankgesellschaft zu Unrecht die Mietzinssperre angezeigt und damit ihren Kredit geschädigt habe.

Die untere Aufsichtsbehörde schrieb das Beschwerdeverfahren am 21. Februar 1955 als durch Rückzug der Betreibung erledigt ab. Dagegen rekurrierte Frl. Meier an die kantonale Aufsichtsbehörde mit den Anträgen, die Kosten von Fr. 17.50 vom Betreibungsamt zurückzuerstatten und das Vorliegen einer unangemessenen Verfügung seitens des Betreibungsamtes im Hinblick auf einen allfälligen Kreditschädigungsprozess festzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seiner Entscheidung Folgendes aus

1. Die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde zielte bereits auf die Rückerstattung der Gebühren ab, da die Rekurrentin die Annullierung des Zahlungsbefehls "unter Kostenfolge für das Betreibungsamt" beantragt hatte.

2. a) Die postalische Zustellung des Zahlungsbefehls entsprach zwar nicht den gesetzlichen Vorschriften, da sie nicht in der nach der Postordnung vorgeschriebenen Weise erfolgte. Da der Schuldner den Zahlungsbefehl jedoch trotzdem persönlich erhalten hatte, war er nicht ungültig, und die dafür erhobenen Kosten mussten nicht zurückerstattet werden.

b) Die vorzeitige Anzeige der Mietzinssperre an die Mieter war zwar entgegen Art. 91 VZG erfolgt, hätte aber wenige Tage später ohnehin erfolgen müssen, sodass eine Rückerstattung der Kosten dafür nicht in Frage kam.

c) Die Anzeigen an die Ersparniskasse und die Bankgesellschaft über die…