Art. 91 VZG

1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB ), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2 Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 77_III_119
    01.01.1951 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Miet- und Pachtzinssperre (Art. 91 VZG)
    · 14.06.1995 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 91 ff
    · 23.01.1991 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 64_III_197
    01.01.1938 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Zwangsverwaltung von Grundstücken
    · 20.01.1983 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 49_III_169
    01.01.1923 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.03.2014 · 1 Zitierungen
  • RBOG 2001 Nr. 8
    24.08.2001 · 1 Zitierungen
  • Arrest Nr. [aa]
    SCBES.2024.18
    · 12.07.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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