Erwägungen

Die Feba Immobilien AG ist Eigentümerin der Liegenschaften Parzelle Nr. 524 und Nr. 536 in Haag. Die Muco SE Muldenbau AG ist Mieterin des Fabrikareals auf Parzelle Nr. 524 und von zwei Büroräumen auf Parzelle Nr. 536. Am 5. Juli 1982 stellte die Feba Immobilien AG beim Bezirksgerichtspräsidium Werdenberg den Antrag, der Muco SE Muldenbau AG den Befehl zur Räumung der Mietobjekte zu erteilen. Dies begründete sie mit der Kündigung vom 24. Februar 1982, die auf den 31. Mai 1982 erfolgt war.

Der Gerichtspräsident wies den Räumungsbefehl ab, da die Mieterin eine Vertragsverlängerung glaubhaft gemacht hatte. Die Feba Immobilien AG legte daraufhin Berufung ein, der der Appellationsrichter des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 25. Oktober 1982 stattgab und die Räumung der Mietobjekte anordnete.

Gegen diesen Entscheid erhob die Muco SE Muldenbau AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machte eine offensichtliche und damit willkürliche Verletzung von Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäß Art. 94 Abs. 1 SchKG Kündigungen an Mieter und Ausweisungen von Mietern nach Erlass der Zinssperre auch im Pfandverwertungsverfahren in die ausschließliche Befugnis des Betreibungsamtes fallen. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und nicht auslegungsbedürftig.

Das…