Art. 94 SchKG
1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden: 1. auf den Wiesen vor dem 1. April; 2. auf den Feldern vor dem 1. Juni; 3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.
2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.
3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_III_952 Zitierungen07.09.1939 · 2 Zitierungen
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2Pfändbarkeit einer Forderung (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG). 1. Die Erwerbsausfallentschädigung infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist als Ersatzeinkommen relativ pfändbar (E. 1). 2. Stellt die angesproche…0 Zitierungen
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3Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks0 Zitierungen
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4BGE 50_II_3430 Zitierungen25.09.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen04.05.2017 · 1 Zitierungen
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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)0 ZitierungenLY180013· 15.11.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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