Art. 94 SchKG

1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden: 1. auf den Wiesen vor dem 1. April; 2. auf den Feldern vor dem 1. Juni; 3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.
2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.
3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 65_III_95
    07.09.1939 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Pfändbarkeit einer Forderung (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG). 1. Die Erwerbsausfallentschädigung infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist als Ersatzeinkommen relativ pfändbar (E. 1). 2. Stellt die angesproche…
    · 23.02.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks
    · 14.02.1968 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_II_343
    25.09.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.05.2017 · 1 Zitierungen
  • Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
    LY180013
    · 15.11.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.