Erwägungen
Der Mechaniker Franz Walker ist Eigentümer eines Grundstücks in Sisikon, auf dem sich ein Wohnhaus und eine Tankstelle befinden. Im Februar 1964 gewährte er dem Kaufmann Franz Dillier ein Baurecht und ein Benützungsrecht an dem Grundstück für 30 Jahre. Dillier verpflichtete sich, dafür einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 12'000 zu zahlen, wovon CHF 350 monatlich auf ein Sperrkonto zur Sicherstellung der Grundpfandzinsen eingezahlt werden sollten.
Im September 1967 arrestierte das Betreibungsamt Sisikon die monatlichen "Mietzinsforderungen" von CHF 1'000 gegen die Firma Shell (Switzerland) AG, um eine Verlustscheinsforderung der Total (Suisse) SA von rund CHF 29'000 zu decken. Auf Beschwerde von Walker hob die kantonale Aufsichtsbehörde den Arrestvollzug auf, da das Einkommen des Schuldners seinen Notbedarf nicht übersteige.
Die Arrestgläubigerin Total (Suisse) SA hat den Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, bei der Festsetzung der unpfändbaren Quote der Mieterträgnisse vom effektiven Mietertrag von CHF 1'000 monatlich auszugehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die monatlichen Leistungen, die der Schuldner Walker aufgrund des Vertrags vom Februar 1964 erhält, nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG fallen, sondern vielmehr Erträgnisse seines Grundstücks sind, über das er verfügen kann. Daher unterliegen diese Erträgnisse in ihrem vollen Betrag der Pfändung und Arrestierung.
Das Bundesgericht sieht jedoch Bedenken gegen die Anordnung des Betreibungsamts, die Mietzinsforderungen bis zur Deckung der Verlustscheinsforderung von rund CHF 29'000 zu arrestieren. Es beschränkt die Pfändung oder Arrestierung künftiger Erträgnisse auf ein Jahr seit dem Pfändungs- bzw.…