Art. 745 ZGB

Gegenstand

1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b und f, Art. 5 ELG, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV, Art. 745 ff
    · 19.11.1996 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)
    · 20.09.1990 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Wohnrecht (Art.776-778ZGB)
    · 20.09.1962 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
    · 07.03.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen
    · 01.07.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsv…
    · 09.02.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Direkte Bundessteuer 1999/2000
    · 02.09.2005 · 3 Zitierungen
  • · 17.12.2015 · 2 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 22.03.2018 · 1 Zitierungen

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