Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Grundstückseigentümerin Wild AG und dem Wohnberechtigten Jakob Sonderegger. Sonderegger hatte 1954 beim Verkauf des Grundstücks an die Wild AG ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an der von ihm bewohnten Wohnung im Haus Nr. 33 vorbehalten. Die Wild AG plante nun, auf dem Grundstück einen viergeschossigen Neubau zu errichten, der sich bis auf 1,5 Meter an das Wohnhaus von Sonderegger heranerstrecken würde. Sonderegger erhob daraufhin eine privatrechtliche Baueinsprache, da der geplante Neubau seiner Ansicht nach sein Wohnrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht hatten die Klage der Wild AG auf Beseitigung der Baueinsprache gutgeheissen. Sonderegger legte daraufhin Berufung an das Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Streit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wohnberechtigten nicht nach den Regeln des Nachbarrechts, sondern nach den Bestimmungen über Dienstbarkeiten zu beurteilen ist. Das Wohnrecht gewährt dem Berechtigten nicht nur das Recht, die ihm zugewiesenen Räume zu nutzen, sondern auch den Anspruch darauf, dass die den Wohnungsgenuss mitbestimmenden Vorteile nicht in wesentlichem Masse geschmälert werden. Der geplante Neubau würde jedoch den Wohngenuss des Beklagten in erheblichem, nicht zumutbarem Masse verringern. Die Errichtung einer bis auf 1,5 Meter an das Fenster seines Zimmers…