Art. 776 ZGB

Im Allgemeinen

1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2 Es ist unübertragbar und unvererblich.
3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG)
    · 11.07.1973 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 52_II_124
    22.04.1926 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Übertragbare Personaldienstbarkeit (Art. 781 Abs. 2 ZGB); Wohnrecht
    · 29.09.1977 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit
    · 19.11.1997 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wohnrecht; Art. 776 ZGB
    · 18.09.1980 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Wohnrecht (Art.776-778ZGB)
    · 20.09.1962 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2016.00058
    18.12.2020 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 22.03.2018 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    LB170031
    · 24.10.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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