Art. 776 ZGB
Im Allgemeinen
1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2 Es ist unübertragbar und unvererblich.
3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG)5 Zitierungen
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2BGE 52_II_1244 Zitierungen22.04.1926 · 4 Zitierungen
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3Übertragbare Personaldienstbarkeit (Art. 781 Abs. 2 ZGB); Wohnrecht3 Zitierungen
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4Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit2 Zitierungen
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5Wohnrecht; Art. 776 ZGB2 Zitierungen
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6Wohnrecht (Art.776-778ZGB)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2016.000581 Zitierungen18.12.2020 · 1 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV1 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenLB170031· 24.10.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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