Sachverhalt
Der Streit betrifft die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) der Gesuchstellerin. Die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden und die kantonale Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Obwalden waren der Ansicht, dass der Wert des Wohnrechts der Gesuchstellerin als Einkommen bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sei, was die Gesuchstellerin bestreitet.Erwägungen
Gemäß Art. 776 Abs. 2 ZGB ist das Wohnrecht hinsichtlich des Bestands und der Ausübung unveräußerlich. Es kann daher nicht auf Dritte übertragen oder übertragen werden. Das Wohnrecht beschränkt sich auf die Nutzung der Wohnung durch den Berechtigten und gegebenenfalls seine Angehörigen (Art. 777 ZGB). Da die Gesuchstellerin ihr Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und es nicht übertragen kann, kann sein Wert nicht als Einkommen…